Problemstoffe und Restabfälle gehören nicht in die Kanalisation - nur Toilettenpapier.
Das Auftreten unangenehmer Gerüche in Räumen die eine Verbindung zur Kanalisation aufweisen, kann verschiedene Ursachen haben:
Ist ein Abfluss verstopft, liegt das Problem meist beim Geruchsverschluss. Häufig genügt es, diesen zu öffnen und die Ablagerungen zu entfernen. Liegt die Verstopfung in der Rohrleitung, kann diese meist nur mehr mit Spezialwerkzeug beseitigt werden.
Im Handel wird auch eine Reihe von chemischen Rohrreinigern angeboten, die nicht zwingend zum gewünschten Ergebnis führen. Dabei kommen durchaus auch gefährliche Stoffe zum Einsatz. Eine mechanische Reinigung ist daher immer dem Einsatz von chemischen Reinigern vorzuziehen.
Bei Verstopfung rufen Sie uns an!
Das öffentliche Kanalnetz kann Niederschlagswasser nicht unbegrenzt aufnehmen. Bei extremen Starkregenereignissen (z.B. nach Gewitterregen) kann es zu einer Überlastung der Kanalisation kommen. Dabei kann der Wasserstand im Kanalnetz bis zum höchstmöglichen Punkt, der sogenannten RÜCKSTAUEBENE ansteigen.
Die Rückstauebene liegt meist auf Höhe der Straßenoberkante des Geländes, in dem der Kanal verläuft. Alle ungesicherten, tiefer liegenden Gebäudeteile (Kellergeschoß) werden dabei überflutet. Auch durch das Einbringen von Störstoffen in die Kanalisation (Verstopfung) kann ein Kanalrückstau hervorgerufen werden.
Gemäß ÖNORM B2501 und der Ilztaler Kanalordnung muss sich jeder Hausbesitzer selbst gegen Kanalrückstau sichern. Geeignete technische Einbauten, wie normgeprüfte Doppelrückstauverschlüsse für fäkalienfreie Wässer oder Hebeanlagen für WC-Anlagen unter der Rückstauebene sind vorzusehen.
Die Mitarbeiter des Bereiches ABWASSER beraten Sie gerne, um eine für Sie optimale Lösung zu finden.
Durch gute Planung bei der Errichtung des Hausanschlusses können Sie bereits im Vorfeld Probleme vermeiden. Das spart Kosten und Nerven!
Auch eine Hausanschlussleitung sollte einmal in 10 Jahren mittels selbstfahrender Kamera optisch überprüft werden. Dabei lassen sich frühzeitig technische Gebrechen erkennen, die in weiterer Folge zu Schäden an Umwelt, Gebäuden oder Straßen (durch Einsturz) führen können.
Die Beseitigung der auf einem Grundstück anfallenden Niederschlagswässer gehört zum Bauplatzrisiko und ist vom Grundstückseigentümer auf dessen Kosten vorzunehmen. Eine Ableitung auf öffentliches Gut ist dabei nicht zulässig. In den meisten Fällen wird daher eine punktuelle (über Sickerschächte) oder eine breitflächige Versickerung (Rasenmulden, Rasengittersteine, o.ä.) zur Beseitigung der Niederschlagswässer in Frage kommen. Eine Einleitung von Schmutzwasser in den öffentlichen Abwasserkanal entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und ist gemäß § 22 der Iztaler Kanalordnung unzulässig.
In wenigen Fällen kann auch eine Einleitung in ein öffentliches Gewässer möglich sein, dazu ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen.
Auf der Website des Landes Steiermark gibt es dazu einen umfassenden Leitfaden:
Leitfaden Niederschlagswässer Land Steoermark
Anfallendes Niederschlagswässer von Flächen die mit Fahrzeugen befahren werden (Garagenvorplätze, Stellplätze, u.a.), aber auch Entwässerungen von Terrassen und Balkonen, dürfen aus Gründen des Grundwasserschutzes nicht punktuell zur Versickerung gebracht werden.
Hier ist ausschließlich eine flächige Versickerung über einen sogenannten "aktiven Bodenkörper" als Reinigungsschicht zulässig.