Schon bei der Suche nach dem perfekten Baugrund ist das passende Umfeld, die topographische Gegebenheit wichtig.
Um eine harmonische Einheit von bestehenden und neuen Gebäuden zu erreichen, ist es nötig sich vor Ort über Bauweisen, Dachformen sowie deren Material und Farbe, gestaltungsgegebenen Merkmalen zu orientieren und auf die Landschaft einzugehen. Machen Sie sich mit der Umgebung vertraut. Besichtigen Sie die Liegenschaft zu unterschiedlichen Zeiten und Wochentagen. So können Lichtverhältnisse, evt. Umgebungslärm oder sonstige Besonderheiten festgestellt werden.
Um spätere Missverständnisse und Kosten zu sparen, empfiehlt es sich vor Kauf eines Grundstückes oder zumindest vor Einreichung der Unterlagen, sich über das Grundstück/beabsichtigten Bauplatz im Baumt der Gemeinde zu informieren.
Welche Baurichtlinien, Vorschriften sind einzuhalten?
Was ist zu beachten?
Zur Besprechung und Vorprüfung von Projekten, eine Hilfe durch den Paragrafendschungel Die Gemeinde Ilztal bietet Bauherrn und Planern kostenlose Beratungen zu Baurechtsfragen an.
Dabei kann im Vorfeld die Einreichplanung für Neu-, Zu- und Umbauten und andere bauliche Angelegenheiten, alle Fragen zur Flächenwidmung, möglicher Bebauungsvorschriften, Erschließung und Ver- und Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Regenwasserkonzept) sowie alle anderen anfallenden Fragen mit unserem Bausachverständigen DI Hans-Peter Sperl direkt besprochen und geklärt werden.
Dieser Bausprechtag soll helfen, dass die Unterlagen vollständig bzw. fehlerfrei bei der Baubehörde eingereicht werden können und das Bauvorhaben durch nachträgliche Korrekturen nicht ins Stottern gerät.
Diese Beratung erfolgt ausschließlich nach telefonischer Voranmeldung unter +43311324853 einmal im Monat und findet jeweils an einem Donnerstag im Gemeindeamt statt.
Termine für 2023:
26. Jänner 2023
23. Feburar 2023
23. März 2023
27. April 2023
25. Mai 2023
22. Juni 2023
27. Juli 2023
28. September 2023
23. November 2023
Der Leitfaden der Stmk. Landesregierung Abt. 14 zum Downloaden:
§ 21 Stmk. BauG - Meldepflichtige Vorhaben
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehören u.a Garagen, Abstellflächen, kleinere baulichen Anlagen, Nebengebäude im Bauland bis 40 m², Wasserbecken bis 100 m³, Stützmauern bis 50 cm und Einfriedungen bis 1,5 m, Solar- und Photovoltaikanlagen bis 400 m² und einer max. Höhe bis 3,5 m, geringfügige Umbauten, Wärmepumpen und Klimaanlagen im Inneren von Gebäuden mit max. 80 dB (mit Datenblatt) u.v.m. sowie Batteriespeicher bis 20 kWh bei Einhaltung der Anforderungen.
Neu ist der Tauch einer bestehenden Feuerungsanlage mit max. 400 kW, wenn keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind.
Vor der Ausführung muss eine schriftliche Mitteilung mit Grundstücknummer, Lageplan und einer kurzen Beschreibung an das Bauamt erfolgen.
Gemäß (Abs. 2 Z. 1) Garagen und Z. 3 Hauskanalanlagen ist zu den planlichen Unterlagen auch eine Bestätigung eines befugten Planers erforderlich. Abs. 2 Z. 2 (z.B. Wärmepumpe) ist das technische Datenblatt und bei stationärer Batterieanlagen auch der Nachweis des Energieinhaltes vorzulegen.
Für PV- und Solaranlagen ist ein E-Attest eines befugten Unternehmens erforderlich!
(nähere Infos siehe PV- und Solaranlagen)
Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften sowie andere gesetzlichen Vorschriften müssen eingehalten werden (OIB, Abstände).
Link RIS Gesetzestext § 21 Stmk. BauG
§ 20 Stmk. BauG – Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren – soweit sich aus § § 19 und 21 nichts Anderes ergibt.
Hier werden Nebengebäude im Freiland (außerhalb der land/forstwirtschaftlichen Nutzung) mit max. 40 m², Garagen bis 250m² und Schutzdächer über 40 m², Einfriedungen von mehr als 1,5 m² und Stützmauern mehr als 0,5 m sowie sowie Stützmauern mit aufgesetzten Einfriedungen, neue Feuerungsanlagen von 8 kW bis 400 kW, Abbruch von Gebäuden (außer Nebengebäude), Wärmepumpen, Solar und Photovoltaikanlagen mit mehr als 400m² sowie Batteriespeicher ab 20 kWh u.v.m. genehmigt.
Link RIS Gesetztestext § 20 Stmk BauG
und dazu § 33 Stmk BauG
Welche Unterlagen für welches Vorhaben erforderlich sind, ebenso ob eine Zustimmung des angrenzenden Nachbarn durch Unterfertigung der Baupläne erforderlich ist, wird gemäß § 33 BauG geregelt.
Bei Abbruch von Gebäuden (außer Nebengebäuden) hat der Verfasser der Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung der geltenden bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellen Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
Für Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i ( sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten) hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
Link RIS Gesetztestext § 33 Stmk. BauG
§ 19 Stmk. BauG – sofern sich aus § § 20 und 21 nichts anderes ergibt
Für alle Bauvorhaben, die nicht mitteilungspflichtig oder im Rahmen des baubewilligungspflichten Vorhaben im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden können, muss bei der Baubehörde mit den erforderlichen Unterlagen um Baubewilligung angesucht werden.
Link RIS Gesetzestext § 19 Stmk. BauG
Photovoltaik- und Solaranlagen
Das Verfahren sowie die Unterlagen sind von der Größe und Höhe der Anlage abhängig.
§ 21 Abs.1 Z. 1 lit o
Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 400 m²); dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
§ 20 Z. 2 lit k
Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m;
Unterlagen:
Batteriespeicher
§ 20 Abs. Z.4
(Batteriespeicher > 20 kWh)
die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte
Unterlagen Batteriespeicher nach § 21
o allgemeine Beschreibung und
o technisches Datenblatt mit Bekanntgabe des Schallpegels
o Lageplan/Grundriss des Aufstellungsraumes
Nach Fertigstellung sind nachzureichen:
o Foto des montierten Batteriespeichers sowie des unvernetzten Rauchwarnmelders
o Kennzeichnung des Batterieraumes
o Bestätigung eines befugten Elektrounternehmens, überordnungsgemäße Inbetriebnahme sowie nach Stand der Technik
Unterlagen Batteriespeicher nach § 20
• Ansuchen nach § 20
• Lageplan
• Grundriss M 1:100
• Technischer Bericht der Batteriespeicheranlage/Datenblatt/Kennzeichnung/Sicherheitseinrichtung
• Bescheinigung der baurechtlichen Anforderung/Batterieraum
• Bestätigung eines befugten Elektrounternehmens über die sach- und fachgerechte Montage des Batteriespeichers sowie deren Inverkehrbringens
• Bestätigung nach § 33 Stmk BauG für die Einhaltung aller baurechtlichen Anforderungen
• Fotodokumentation des Batteriespeichers sowie des Rauchwarnmelders
• Sollten bauliche Errichtungen oder Änderungen in Bezug auf Aufstellungsraum erfolgen sind eine Bescheinigung des befugten Unternehmers (Baumeister) und Pläne in Grund- und Aufrissen (zweifach) vom einen befugten Baumeister gesondert einzureichen.
Anforderungen an Batterieräume:
• Wände und Decken in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI90 raumseitig A2 (=Material nicht brennbar)
• Fußbodenbeläge aus Baustoffen der Klasse A2fl
• Türen zu angrenzenden Räumen müssen in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C und in Fluchtrichtung öffnend sein
• Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderung nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile besteht
• in Abhängigkeit der eingesetzten BatterieTechnologie ist eine wirksame Lüftung ins Freie aufweisen
Einfriedungen und Stützmauern
Das Verfahren sowie die Unterlagen sind nach Ausführung und Höhe abhängig.
§ 21 Abs. 1 lit k
Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
§ 21 Abs. 1 lit n
Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
§ 20 Z.2 lit g
Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;
Heizungen
§ 21 Abs. 1 Z. 5
Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen;
§ 21 Abs. 1 Z. 5a
Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
§ 21 Abs. 2 Z.10
Der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Stmk. Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 vorliegt.
§ 20 Z.2 lit h
Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
§ 19 Z.4
Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
§ 21 Abs. 2 Z. 7
die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
§ 19 Z.6
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten;
Erforderliche Unterlagen:
HINWEIS: Bitte nehmen Sie unbedingt vor einem Ein- oder Umbau der Heizung mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister Kontakt auf.
Wärmepumpen
§ 21 Abs. 2 Z. 2
die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB;
§ 20 Z.4
die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;
§ 19 Z.7
die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
Hinweis: Für die Genehmigung einer Wärmepumpe ist der Nachweis über die Einhaltung des Schallleitungspegel durch das technische Datenblatt und einem Lageplan mit dem eingezeichneten Schallpegel vorzulegen.
§ 38 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Link RIS Gesetzestext § 38 Stmk. BauG
Abbruchbewilligung
§21 Abs. 2 Z.6
der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;
§ 20 Z.6
der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
Unterlagen:
§ 4 Begriffsbestimmungen – Z. 47 Nebengebäude
eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;